Aenderungen ENFIA

polyl_view1 Nach einigen langen Debatten im griechischen Parlament beginnt heute, am 1. August 2014, über das online-System des Ministeriums (gsis.gr) die Publizierung der Einzelabrechnungen der Immobiliensteuer (ENFIA – Aenderungen ENFIA) und der zusätzlichen Steuer für diejenigen, die Immobilien mit einem Gesamtwert von über 300.000,- Euro besitzen. Der Beitrag wird auf den persönlichen Konten der Immobilieneigentümer gleichzeitig mit dem dazugehörigen Zahlungsplan mitgeteilt. Die Steuer wird in fünf Raten abbezahlt, von denen die erste bis spätestens Ende August zu entrichten ist und die letzte dann im Dezember diesen Jahres bezahlt werden muss. Die Berechnung des ENFIA und der zusätzlichen Steuer erfolgt auf der Grundlage der Flächengrößen, die von den Eigentümern im Steuererklärungsformular E9 angemeldet wurden. Es sei erwähnt, dass das Netportal des Ministeriums seit dem 30.07.2014 nicht mehr für Erklärungen offen ist. Diese Anwendung öffnet sich zur Korrektur von eventuellen Fehlern erst dann wieder, wenn alle Steuerbescheide übergeben wurden. Aufgrund dieses zusätzlichen Entscheides, der vom griechischen Parlament verabschiedet wurde, besteht die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Modifikation des Steuererklärungsformular E9 für das Jahr 2014. Diese Änderung hat dann spätestens bis zum 30. November 2014 zu erfolgen. Sofern eine Differenz festgestellt wird, die die Summe von 300,- Euro überschreitet, wird eine Überprüfung durch das zuständige Amt erfolgen. Für natürliche Personen sieht der aktuelle Entscheid vor, dass man ohne weitere Bestrafung bis zum 30. November 2014 auch die Korrektur für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vornehmen kann. Sofern sich hier allerdings eine Rückzahlung/Erstattung errechnen sollte, ist für die „verspätete Steuererklärung“ eine Strafgebühr von 100,- Euro zu entrichten. Auch für juristische Personen besteht die Möglichkeit, nachträglich ihr Immobilieneigentum im E9-Formular zu modifizieren. Diese müssen allerdings ihr Eigentum jeweils am 1.Januar der Jahre 2011, 2012 und 2013 über das elektronische System des Ministeriums deklariert haben. Für diese Fälle gilt der 16. November 2014 als Frist.  Über die erwähnten Änderungen hinaus sieht der neue Entscheid – unter anderem – auch Änderungen bei der Berechnung der Grundsteuer für Grundstücke vor, sowie besondere Regelungen für den Fall der Erbschaft. Etwas konkreter sind dies die wesentlichen Änderungen:

  1. Es wurde eine Regelung ergänzt, wonach die Frist zur Modifizierung des Steuererklärungsformulars E9 im Falle einer Erbschaft erst 30 Tage nach Ablauf der Frist der Annahme der Erbschaft beginnt.
  2. Für jede Änderung beim Immobilieneigentum, die vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2014 stattfindet, muss die Modifizierung des Formulars E9 bis spätestens zum 30. September 2014 stattfinden.
  3. Als Grundstücksausnutzungsfaktor (SAO), der für die Berechnung des zu besteuernden Wertes angesetzt wird, wird derjenige Faktor angesetzt, der den Entscheidungen der Festsetzung der „objektiven“ Preise zugrundegelegt wird, unabhängig vom Bebauungsfaktor der Umgebung.
  4. Für die Bestimmung des zu besteuernden Wertes im Falle, wo keine „objektiven“ Werte für die Umgebung bestehen, in der sich das Grundstück befindet, werden die niedrigsten Werte der Peripherie angesetzt.
  5. Es wird ein neues System für die Ermittlung des zu besteuernden Wertes für Sonderkategorien von Grundstücken festgesetzt. Insbesondere wird hier der SAO-Faktor wie folgt festgesetzt:
  • Für Grundstücke, die in Regionen sind, wo zwei oder mehr SAO-Faktoren gelten und wo aufgrund fehlender genauer Lageangaben die Zuweisung nicht eindeutig möglich ist, wird der kleinere SAO-Faktor angesetzt.
  • Für Grundstücke, die in Regionen sind, die im „objektiven“ System zur Ermittlung des Wertes von Grundstücken seit 2011 erfasst sind und für die kein SAO-Faktor existiert, wird der Wert 0,6 angesetzt.
  1. Für Grundstücke, bei denen der SAO-Faktoren von diversen Faktoren beeinflußt wird, wird fallweise der für Eigentümer günstigere Wert angesetzt.

Entsprechend der Änderungen beim ENFIA, die zugunsten des Steuerzahlers stattgefunden haben, und aufgrund der vorgesehenen Zahlungspolitik, erwartet das griechische Finanzministerium bis Ende 2014 Steuereinnahmen in Höhe von etwa 2,65 Mrd. Euro. In den nächsten fünf Monaten wird jeder Immobilieneigentümer die Immobiliensteuer entrichten, die ihm entspricht. Das bedeutet auf gut deutsch gesagt, dass man in der nächsten Zeit richtig tief in die Tasche greifen muß.  ——- Unseren ursprünglichen Artikel zum Thema Immobiliensteuer in Griechenland finden Sie hier!

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